27.05.13 Ordnungshalber

ACTIV, Dreimast Bramsegelschoner
BODIL, Haikutter
FULVIA, Galease
PIROLA, Logger
DAGMAR AAEN, Haikutter
RYVAR, Logger
Ordnungshalber müsste zu dem Artikel "Machtkampf um Liegeplätze im Flensburger Hafen" im Flensburger Tageblatt noch etwas gesagt werden. 
Wie berichtet geht es um den (spekulierten) Druck des Investors von "Klarschiff", einem Wohn und Bürohaus, auf die Verwaltung, Schiffe zu entfernen, deren Anblick potentielle Käufer oder Mieter der Immobilie abschrecken könnten. Später soll er eingeschränkt haben, er habe nichts gegen diese Schiffe, sie müssten nur "vorzeigbar" sein. Diese subjektive Einschätzung kann unmöglich Grundlage für eine Entscheidung der hiesigen Hafenbehörde sein, die sich nach der Hafenverordnung für Schleswig-Holstein richten muss. Und darin ist die private Meinungsbekundung einzelner Hafenanrainer nicht als entscheidungs-relevant erwähnt. Statt dessen werden hier die "Sicherheit und Leichtigkeit des Hafenbetriebs" genannt, wenn es um die Zuweisung von Liegeplätzen geht. Dass die beiden Schiffe KIMIK und LIBELLE Sicherheit und Leichtigkeit des Hafenbetriebs gefährden, hat jedoch niemand beklagt.  
Die Lektüre dieses Verordnungswerks sollten sich die Hafenlieger übrigens einmal vornehmen. Denn anstelle von "rostig" und "reparaturbedürftig", die in der Presse als relevante Kriterien genannt werden, ist dort von Schwimmfähigkeit, Brand- und Umweltschutz die Rede. Und da könnte es bei ein paar Schiffen im Flensburger Hafen (öffentlich und privat) vielleicht Nachholbedarf geben. Zertifizierte Traditionsschiffe gehören nicht dazu, denn sie müssen regelmäßig nachweisen, dass sie die einschlägigen Vorschriften erfüllen. Die Traditionsschiffe des  Museumshafens sind hier abgebildet.

Die Anforderungen an Brand- und Umweltschutz, gelten übrigens für alle Schiffe, auch für Jachten und auch für Schiffe die nicht im Blickfeld von Klarschiff sind, sogar in den privaten Häfen innerhalb des Flensburger Hafens. Ehemalige gewerbliche oder militärische Schiffe müssen durch einen Gutachter nachweisen, dass sie schwimmfähig sind. Die Vorschriften bezüglich Stilllegen und Aufliegen von vorher in den Hafen verholten Schiffen gelten für alle Schiffe, auch in Privathäfen.

Auf keinen Fall gibt es eine rechtliche Handhabe, Schiffe gegen den Willen der Eigner oder der juristischen Vertreter in einen Privathafen zu verlegen, ob der nun Museumswerft, Museumshafen oder sonst wie heißt. Wenn man einem Schiff einen neuen dauerhaften Liegeplatz zuweisen möchte, geht das wohl nur im öffentlichen Teil des Hafens. Und dann sind wir bald wieder bei der Hafenkante vor Klarschiff. 

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